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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.5.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Seit dem EU-Beitritt Ungarns (01.05.2004) werden umsatzsteuerlich die steuerfreien Ausfuhrlieferungen aus Ungarn in die anderen Mitgliedstaaten als steuerfreie i. g. Lieferung eingestuft. Die i. g. Lieferung ist steuerbar, wird jedoch steuerbefreit, wenn nach § 89 uUStG die Lieferung in unmittelbarer Folge nachweislich an ein Steuersubjekt oder an eine juristische Person, die kein Steuersubjekt ist, in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder auf sonstige Weise geliefert wird und der Erwerber diese als steuerpflichtigen i. g. Erwerb anmeldet. Der Steuerbefreiung unterliegen nicht die Lieferungen der persönlich steuerbefreiten Steuersubjekte. Die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat ist mit den durch die EU-Verordnung erforderlichen Unterlagen zu dokumentieren. Auf der Rechnung des Lieferanten ist die USt-IdNr. des Erwerbers sowie der Hinweis "steuerbefreite i. g. Lieferung" anzubringen.

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Eine Steuerbefreiung von i. g. Lieferungen ist gem. § 89 Abs. 4 uUStG auch dann gegeben, wenn die Verbringung der eigenen Gegenstände des Steuersubjektes in den anderen Mitgliedstaat zu einem steuerpflichtigen i. g. Erwerb führt. Weiterhin werden Lieferungen ebenfalls als steuerbefreite i. g. Lieferungen qualifiziert, wenn der inländische Lieferant seine eigenen Erzeugnisse als Kundenvorrat in ein in einem anderen Mitgliedstaat liegendes Konsignationslager ausführt und von dort an die im anderen Mitgliedstaat registrierten Steuersubjekte oder juristischen Personen, die keine Steuersubjekte, jedoch zur Steuerzahlung verpflichtet sind, eine Lieferung ausführt. Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung sind im Einklang mit den Quick Fixes ins uUStG eingefügt.

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Dabei hat der ...

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