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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.4.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe und Dreiecksgeschäfte

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

EU-weite Regelungen zu i. g. Lieferungen und Erwerben gelten für Lieferungen zwischen Nordirland und der EU fort. Aus nordirischer Sicht handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, wenn

  • ein Unternehmer seine USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "XI" nutzt,
  • er Waren aus Nordirland in einen EU-Mitgliedstaat liefert und
  • der Empfänger seine USt-IdNr. mit dem Länderpräfix eines EU-Mitgliedstaates dem liefernden Unternehmer mitteilt.

Eine i. g. Lieferung unterliegt im Vereinigten Königreich dem Nullprozentsteuersatz, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZB. Aus nordirischer Sicht handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn

  • ein Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist,
  • er Waren aus diesem EU-Mitgliedstaat nach Nordirland liefert und
  • der Empfänger seine USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "XI" nutzt.

Der Empfänger muss i. R. d. i. g. Erwerbs im Vereinigten Königreich die Erwerbsteuer ("acquisition tax") melden, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA.

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Vermeidung einer Registrierung zur Umsatzsteuer im Bestimmungsland findet eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ("triangulation") in Nordirland weiterhin Anwendung, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA, Paragraph 6. Der mittlere Unternehmer kann diese Vereinfachungsregelung zur Vermeidung einer Registrierung zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich nutzen, wenn

  • Nordirland der Bestimmungsort der Gegenstände ist,
  • der mittlere Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist,
  • der mittlere Unternehmer nicht im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert ist und sich nicht registrieren muss und
  • der dritte Unternehmer in der Lieferkette seine USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "XI" nutzt.

Der mittlere Unternehmer muss HMRC für jeden Empfänger gesondert über die Anwendung der Vereinfachungsregelung benachrichtigen. Er muss zudem seinen Empfänger über die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung informieren und darauf hinweisen, dass der Empfänger für die Lieferung die Erwerbsbesteuerung durchzuführen hat. Der mittlere Unternehmer muss eine Rechnung entsprechend den Vorgaben seines EU-Mitgliedstaats innerhalb von 15 Tagen nach Ausführung der Lieferung oder Erhalt einer Zahlung stellen. Die Mitteilung muss schriftlich an "Non Established Taxable Persons Unit, HMRC, Ruby House, 8 Ruby Place, Aberdeen AB10 1ZP, Vereinigtes Königreich" erfolgen und muss

  • Name, Anschrift und verwendete USt-IdNr. des mittleren Unternehmers,
  • Name, Anschrift und USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung und
  • das Datum, an dem die Waren zum Empfänger geliefert wurden oder geliefert werden,
  • enthalten.
 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vereinfachungsregelung zu Konsignationslagern ("call-off stock") findet in Nordirland weiterhin Anwendung. Wenn der liefernde Unternehmer Waren aus einem EU-Mitgliedstaat in ein Konsignationslager des Empfängers in Nordirland transportiert, die Waren auf Abruf ausschließlich für den Empfänger bereitstehen und dieser die Gegenstände binnen 12 Monaten entnimmt, ist in diesem Zeitpunkt ein i. g. Erwerb verwirklicht, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA, Paragraphs 57, 58. Für den liefernden Unternehmer besteht insoweit keine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich und der Empfänger muss die Lieferung im Vereinigten Königreich i. R. d. Erwerbsbesteuerung erklären.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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