Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Sämtliche in den Niederlanden von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Lieferungen sind definiert als die Übertragung des Rechts, über körperliche Gegenstände oder unbewegliches Vermögen als Eigentümer zu verfügen (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz). Dabei gelten Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte als körperliche Gegenstände. Mietkauf stellt ebenfalls eine Lieferung dar (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei unbewegten Lieferungen ist das der Ort, an dem sich die Ware im Zeitpunkt der Übergabe befindet, bei bewegten Lieferungen der Ort an dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR. Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens 2 Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel (vgl. Art. 5a Mehrwertsteuergesetz).
Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach den Niederlanden (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unte...