Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Sämtliche in Litauen von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragung vergleichbarer Rechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Übertragung von Gas, Wärme, Kälte oder Strom (vgl. Art. 4 i. V. m. Art. 1 Mehrwertsteuergesetz). Ebenfalls als Lieferung behandelt werden ein Ratenkauf oder Mietkauf bzw. vergleichbare Finanzierungsleasingformen, bei denen Risiken, Chancen und Eigentum übergehen.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 12 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung der Lieferort am Ende der Versendung angenommen. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Litauen (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Litauen steuerbar sind Verse...