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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.2 Ort der Lieferung

Felix Geiger
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Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Analog zum EU-Recht unterscheidet das MWSTG zwischen sog. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen einerseits und sog. Abhollieferungen andererseits. Bei den Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen transportiert der Lieferant den Gegenstand selber oder erteilt einem Dritten (Spediteur oder Transporteur) einen Transportauftrag. Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen gelten dort als erbracht, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b MWSTG). Wird der Gegenstand weder befördert noch versendet, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a MWSTG).

 

Rz. 30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das MWSTG enthält zudem eine Bestimmung, die den Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme abweichend von den Lieferungen von körperlichen Gegenständen regelt. Grundsätzlich gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem der Empfänger den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für die die Lieferung erbracht wird. Hat der Empfänger weder einen solchen Sitz noch eine solche Betriebsstätte, so gilt die Lieferung an dem Ort als erbracht, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird (Art. 7 Abs. 2 MWSTG).

 

Rz. 30a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Am 01.01.2019 ist eine Sonderregelung für den Versandhandel in Kraft getreten; diese soll die Benachteiligung der inländischen Unternehmen gegenüber (ausländischen) Versandhandelsunternehmen beseitigen. Gemäß der Versandhandelsregelung wird bei Fernverkäufen der Ort der Lieferung in die Schweiz verlagert (Art. 7 Abs. 3 Buchst. b MWSTG), wenn

  • die Gegenstände physisch aus dem Ausland in die Schweiz geliefert werden;
  • die Einfuhr der Gegenstände nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a von der Steuer befreit ist. Dies ist der Fall, wenn der Wert der eingeführten Gegenstände (einschließlich Versandkosten) weniger als 62 CHF (bei zum Normalsatz von 8,1 % besteuerten Gegenständen) bzw. weniger als 193 CHF (bei zum reduzierten Satz von 2,6 % besteuerten Gegenständen) beträgt;
  • die Gegenstände durch den Lieferanten befördert/versendet werden und
  • der entsprechende Umsatz den Schwellenwert von 100.000 CHF pro Jahr übersteigt,
 

Rz. 30b

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Verlagerung des Ortes der Lieferung führt zur Steuerpflicht des (ausländischen) Versandhandelsunternehmens. In der Folge muss das Versandhandelsunternehmen dem inländischen Käufer Schweizer MWST in Rechnung stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
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