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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3.1 Lieferungen (§ 3 dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das uUStG unterscheidet steuerbare Lieferungen danach, ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeführt werden. In beiden Fällen unterliegen sie der Umsatzsteuer.

3.1.1 Entgeltliche Lieferungen

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach der Grundregel liegt eine Lieferung vor, wenn ein in Besitz nehmbarer Gegenstand gegen Entgelt übertragen und dabei dem Übernehmer als Eigentümer die Verfügungsmacht verschafft wird. Darunter fallen also i. d. R. die Kaufgeschäfte. Der entgeltlichen Lieferung gleichgestellt sind:

  • das Leasinggeschäft, falls nach Ablauf der Leasingnehmer das Eigentumsrecht über den Leasinggegenstand erwirbt,
  • die Rechtsgeschäfte mit Ratenzahlungsvereinbarung,
  • die Einbringung von Gegenständen in Gesellschaften als Sacheinlage, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  • die Einräumung von Pfandrechten an Gegenständen,
  • die Übertragung des Verfügungsrechtes im Kommissionsgeschäft,
  • die Übertragung einer mit Bau- und Montagearbeit errichteten Immobilie, welche in das Grundbuch einzutragen ist, auch dann wenn dazu sämtliche oder nur teilweise Gegenstände vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden,
  • die eigene Herstellung von Gegenständen des Sachanlagevermögens (eigene Investition),
  • die Verwendung des im Unternehmen des Steuerpflichtigen gewonnenen, hergestellten, zusammengesetzten, umgewandelten, be- oder verarbeiteten bzw. für die Unternehmung des Steuerpflichtigen gekauften oder eingeführten Gegenstandes zur Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, vorausgesetzt, dass ihm, wenn er den Gegenstand in einem solchen Zustand von einem anderen Steuerpflichtigen erworben hätte, kein Vorsteuerabzugsrecht zustehen würde;
  • die Verwendung des nicht unter die Sachanlagen fallenden Gegenstandes zur Ausübung einer nicht zum Steuerabzug berechtigenden Tätigkeit, vorausgesetzt, dass dem Steuerpflichtigen i. V. m. dem Erwerb des Gegenstandes oder dessen Verwendung teilweise oder vollständig ein Vorsteuerabzugsrecht zustand;
  • ab 01.01.2013 die Übertragung von Geschäftszweigen, sofern die Tätigkeit nicht fortgeführt (going concern) wird und die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind.

3.1.2 Unentgeltliche Lieferungen

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter den unentgeltlichen Lieferungen werden die Tatbestände erfasst, bei denen die vorherige Beschaffung von Gegenständen mit einem Vorsteuerabzugsrecht verbunden war. Hierunter fallen

  • die Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmensbereiches liegen (Eigenverbrauch) bzw. für jede unentgeltliche Zuwendung,
  • die Nutzung/Verwendung des Gegenstandes für unecht steuerbefreite Tätigkeiten, falls zuvor bei der Beschaffung des Gegenstandes die Vorsteuer geltend gemacht wurde,
  • die Nutzung von umgewandelten (umgebauten) Gegenständen, die bei ihrer ursprünglichen Beschaffung zum Vorsteuerabzug geführt haben, bei einer Beschaffung in der umgewandelten Form jedoch keinen Vorsteuerabzug ermöglichen würden,
  • die Auflösung des Unternehmens ohne Rechtsnachfolger, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung noch Anlagegüter vorhanden sind, sofern die im uUStG normierten Bedingungen nicht erfüllt sind,
  • das i. g. Verbringen, sofern im anderen Mitgliedstaat keine Besteuerung als i. g. Erwerb erfolgt.
 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Ausnahme bilden Geschenke von geringem Wert (bis zu 5.000 HUF brutto/rund 12 EUR), Warenmuster des Handelsverkehrs und Spenden für gemeinnützige Organisationen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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