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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3 Steuergegenstand (§§ 1ff. dUStG)

Anja Novak
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Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Umsätze, die der slowenischen Mehrwertsteuer unterliegen, sind

  • Lieferungen,
  • Dienstleistungen,
  • die Einfuhr und
  • der i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Als Warenlieferung gilt gem. Art. 6 die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Als Lieferung gelten auch:

  • die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
  • die Übergabe von Waren aufgrund eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrages mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens bei Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht;
  • die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird.
 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei Werklieferungen handelt es sich um Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer Leistung enthalten. Das slowenische Gesetz kennt den Begriff "Werklieferung" nicht. In der Praxis werden Werklieferungen in Hinsicht auf alle Umstände des Einzelfalls behandelt, meistens allerdings als Lieferungen (siehe Rz 18).

3.2 Dienstleistungen

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Dienstleistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen (Art. 14 sloMwStG).

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Als Dienstleistung gilt u. a. auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke (Bedarf des Personals, anderer privater Personen), die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen und der Umsatz mit Sachrechten.

3.3 Einfuhr

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Slowenien stellt gem. Art. 18 sloMwStG einen steuerbaren Warenumsatz dar und unterliegt der Mehrwertsteuer. Wareneinfuhr ist jedes Verbring...

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