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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet

Oliver Stein
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3.1 Erhebungsgebiet

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Frankreich. Korsika und Monaco sind Teil des Erhebungsgebiets. Die überseeischen Gebietskörperschaften Guadeloupe, Französisch Guyana, Mayotte, Martinique und Réunion sind zwar Drittgebiete aus Sicht der EU, jedoch wird dort mit Ausnahme von Französisch Guyana und Mayotte die französische Umsatzsteuer erhoben. Für die Liefer- und Leistungsbeziehungen einerseits zwischen Frankreich und den Gebietskörperschaften, der EU und den Gebietskörperschaften sowie andererseits den Gebietskörperschaften untereinander greift ein detailliertes Regelwerk (Art. 294 CGI).

3.2 Steuerbare Umsätze

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sämtliche in Frankreich von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 256 CGI). Mietkauf gilt als Lieferung.

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 258 CGI). Abweichend hiervon wird bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es gilt hierbei eine Lieferschwelle von 10.000 EUR (vgl. Art. 258 A i. V. m. 259 D-II, 1 CGI). Die Regelung gilt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ebenfalls in Frankreich steuerbar sind Lieferungen aus einem Drittland oder Drittgebiet, bei denen sich der Gegenstand der Lieferung (ausgenommen sind Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlerobjekte und Antiquitäten, deren Lieferung unter Anwendung der Margenbesteuerung durch einen Händler erfolgt) in Frankreich befindet:

  • im Moment der Ankunft der Beförderung oder des Transports, wenn der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden ist;
  • im Moment der Ankunft der Beförderung oder des Transports, wenn der Gegenstand in Frankreich eingeführt worden ist und die Umsatzsteuer i. R. d. Import-One-Stop-Shops (IOSS) erklärt wird;
  • im Moment der Ankunft der Beförderung oder des Transports, wenn die Lieferung als durch eine elektronische Schnittstelle ausgeführt gilt.

Ebenso in Frankreich steuerbar sind Lieferungen eingeführter Waren, bei denen der Lieferer, sofern er nach vorstehenden Kriterien nicht bereits Schuldner der EUSt ist, zur Tragung der EUSt optiert.

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erstmalig seit dem 1. Juli 2021 enthält das französische Steuerrecht in Art. 262 ter, 1° bis CGI eine gesetzliche Regelung des Reihengeschäfts. Letztere entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend Art. 36a der MwStSystRL. gibt es keine speziellen Regelungen.

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde (Art. 257, II, 1.-1° CGI).

Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze beträgt bis einschließlich 31.12.2025 73 EUR pro Empfänger und Jahr.

 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 256, IV-2° CGI).

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Ort der Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 259 CGI) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 259 CGI). Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 259A CGI), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 259A CGI), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 259A CGI), Essensabgabe zum Verzehr vor Ort (Tätigkeitsort, Art. 259A CGI) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 259A CGI).

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des Betriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs (das französische Recht rechnet darunter auch den sog. fonds de commerce, dessen wesentliches Element der Kundenstamm ist), sind nicht umsatzsteuerbar (Art. 257 bis CGI). In der Regel unterfallen sie stattdessen einer sog. Registersteuer.

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Frankreich. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerpflichtige, die ausschließlich vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze tätigen, sowie für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen. Die Erwerbsschwelle für diesen Personenkreis, die weder im vorangegangenen Kj. noch...

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