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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 3 Steuerbare Umsätze (§ 4 kroUStG)

Pavo Djedovic
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Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsätze, die der kroatischen USt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind

  • Lieferungen und sonstige Leistungen,
  • i. g. Erwerb und
  • Einfuhr von Gegenständen.

3.1 Lieferungen und sonstige Leistungen

3.1.1 Lieferungen von Gegenständen (§ 7 kroUStG)

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Als Lieferung (Warenumsatz) gelten auch:

  • die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
  • die Übergabe von Gütern aufgrund eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrags mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens mit der Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht (financial leasing);
  • die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird (Kommissionsgeschäft).
 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch):

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (bis zu 22 EUR) und Warenmuster.
 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

3.1.2 Erbringung von sonstigen Leistungen (§ 8 kroUStG)

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung (Warenumsatz) darstellen. Eine Leistung kann u. a. in der Überlassung von Rechten, im Unterlassen oder Dulden eines Zustandes oder in der Ausführung einer Leistung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes bestehen.

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Leistung gilt auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke des Unternehmers oder Privatzwecke seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn der verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ebenso ist die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch den Unternehmer für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Insofern der Unternehmer eine Tätigkeit im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter ausführt, wird er so behandelt, als ob er die Leistung selbst erhalten und erbracht hätte (Besorgungsleistung).

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschließlich eine Lieferung vor, überwiegt die sonstige Leistung, gehen die Lieferungselemente in der sonstigen Leistung auf.

3.2 Innergemeinschaftliche Erwerbe und innergemeinschaftliche Lieferungen

3.2.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 9 kroUStG)

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als i. g. Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der Gegenstand wurde dabei durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für seine Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbs ist, dass der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Der i. g. Erwerb gegen Entgelt unterliegt der USt im Inland. Die USt kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einem Erwerber, der ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, einem pauschalierten Land- und Forstwirt oder einer juristischen Person ohne Unternehmereigenschaft), ist zu prüfen, ob der Schwellenerwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 10.000 EUR pro Kj. (Nettobetrag) überschreitet. Hat er sie im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. noch nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber USt des Abgangsstaates in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an natürliche Personen gelten. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit für eine Erwerbsbesteuerung optieren (Bindungswirkung für zwei Jahre). Wird hingegen die Erwerbsschwelle überschritten, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des...

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