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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4 Absicherung in Drittlandsfällen

Rüdiger Weimann
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2.4.1 Schritt 1: Steuerliche Auswirkung prüfen

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Drittlandsberatung ist im Zweifel teuer. Eine Drittlandsberatung sollte daher mit der Prüfung der möglichen steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhalts beginnen. Ist das Entgelt, das der Mandant für die Leistung erhält, nicht sonderlich hoch, wird man ohne besonderes Risiko auf die Klärung möglicher Umsatzsteuerfolgen im Drittland verzichten können.

 

TIPP

  1. Auch hier sollte ein Berater aber den Entschluss des Mandanten, auf eine weitere Klärung der Frage zu verzichten, auf jeden Fall dokumentieren (vgl. Rz. 24).
  2. Zu beachten ist, dass sich eine erhebliche steuerliche Auswirkung auch bei niedrigen Einzelumsätzen daraus ergeben kann, dass diese auf Wiederholung angelegt sind.

2.4.2 Schritt 2: Einkauf einer externen Beratung empfehlen

 

Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA. Jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark (vgl. Rz. 11). Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitlinien des europäischen Umsatzsteuerrechts orientiert und dieses weitestgehend transformiert. So spricht z. B. die Schweiz von einem "EU-harmonierten" Umsatzsteuerrecht.

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Dadurch entsteht für deutsche Unternehmer der oft trügerische Schein, auch im Drittlandsumsatzsteuerrecht "zu Hause zu sein". Hier ist Vorsicht geboten. Der Teufel steckt im Detail.

 

TIPP

  1. Ein Steuerberater wird dabei aber immer die Grenzen seines Beratungsauftrags zu beachten haben. Diese ergeben sich natürlich rein faktisch auch aus dem Umfang des durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Risikos (Weimann, GStB 2012, 269).
  2. Bei der Klärung von Drittlandsumsatzsteuerfragen sollte der Berater daher im Zw...

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