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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.5.2 Vorsteuererstattungsverfahren für EU-Unternehmer

Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
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Rz. 152

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

EU-Unternehmer können ihre Erstattungsanträge bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch beim Sitzfinanzamt einreichen, wobei eine Übermittlung von weiteren Unterlagen (z. B. Unternehmerbescheinigung) nicht erforderlich ist. Die Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung. Die elektronische Übermittlung von Rechnungen wird in Österreich grundsätzlich nicht verlangt. Das FA hat jedoch die Möglichkeit, diese bei Bedarf nachzufordern.

 

Rz. 153

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

EU-Unternehmer können nur jene in Österreich angefallenen Vorsteuern geltend machen, für die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG) eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf von vier Monaten (bzw. acht Monaten bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die österreichische Finanzbehörde) und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt, stehen dem Antragsteller Säumniszinsen zu. Diese betragen je nach Verspätungsdauer 2 % bis 4 % des nicht zeitgerecht erstatteten Betrages.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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