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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.5 Vorsteuererstattungsverfahren (VO BGBl 279/1995 i. d. F. BGBl II 16/2021; §§ 59ff. dUStDV)

Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
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Rz. 148

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausländische Unternehmer, die

  • keine Umsätze im Inland erzielen oder
  • nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Eisenbahnen, Schiffen oder Luftfahrzeugen ausführen oder
  • nur Umsätze ausführen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (gem. § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG), oder
  • nur Umsätze erzielen, die unter eine Sonderregelung gem. § 25a, Art. 25a, § 25b UStG oder eine Regelung gem. Art. 358–369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen (OSS oder IOSS),

können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen.

 

Rz. 149

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erstattungsfähige Vorsteuern sind nur solche Vorsteuern, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorsteuerbeträge, die in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, werden somit nicht erstattet. Der Erstattungszeitraum ist grundsätzlich frei wählbar, allerdings muss er mindestens drei aufeinander folgende Monate und höchstens ein Kj. betragen. Zum Ende des Kj. kann der Erstattungszeitraum auch kürzer sein (November bis Dezember bzw. nur Dezember).

 

Rz. 150

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Mindesterstattungsbetrag beträgt 400 EUR. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kj. oder der letzte Zeitraum des Kj. (November bis Dezember bzw. nur Dezember) ist. Der Mindesterstattungsbetrag beträgt in diesem Fall 50 EUR.

15.5.1 Vorsteuererstattungsverfahren für Drittlandsunternehmer

 

Rz. 151

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Erstattungsantrag ist mittels vorgedrucktem Formular binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj., in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (d. h. bis 30. Juni des Folgejahres), beim FA Österreich, Dienststelle Graz-Stadt zu stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dem Antrag (Formular U 5) beizulegen sind sämtliche Originalbelege und eine Origina...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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