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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.4 Vorsteuererstattungsverfahren (§§ 82a–82b und § 83 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 144

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Steuer registrierter Steuerpflichtiger, der während des Zeitraums der angestrebten Steuererstattung keine im Inland steuerbaren Leistungen erbringt, kann, sofern er in Tschechien keine feste Niederlassung hat, die Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung kann auch geltend gemacht werden, wenn nur unecht befreite Leistungen, Leistungen der Warenausfuhr, internationaler Personentransport, sonstige mit der Warenein- und -ausfuhr zusammenhängende Dienstleistungen, die steuerbefreit sind, i. g. Erwerb und Warenlieferung als Mittelperson in einem Dreiecksgeschäft, oder dem Reverse Charge unterliegende Dienstleistungen oder Warenlieferungen mit Leistungsort in Tschechien erbracht wurden. Ein in einem Drittland ansässiger Steuerpflichtiger kann die Vorsteuer unter den gleichen Bedingungen geltend machen, sofern er seinen Sitz in einem Land hat, für das diesbezüglich durch die tschechischen Behörden Reziprozität festgestellt wurde.

 

Rz. 145

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Für die Erstattung gelten die allgemeinen Prinzipien wie für den Vorsteuerabzug bei registrierten Steuerzahlern (vgl. Rz. 94 ff.) analog. Bei Unternehmern aus einem Drittland, die in der EU keine feste Niederlassung haben, besteht jedoch zusätzlich noch Vorsteuererstattungsverbot bei Waren und Dienstleistungen des persönlichen Bedarfs oder der Repräsentation, bei Reisekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Telefongebühren, Taxikosten und Treibstoffen.

 

Rz. 146

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige stellen ihren Antrag über das elektronische Portal der Finanzverwaltung des Landes, in dem sie zur Steuer registriert sind spätestens bis 30. 09. des Fo...

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