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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.4 Vorsteuererstattungsverfahren (§§ 82a–82b und § 83 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 144

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Steuer registrierter Steuerpflichtiger, der während des Zeitraums der angestrebten Steuererstattung keine im Inland steuerbaren Leistungen erbringt, kann, sofern er in Tschechien keine feste Niederlassung hat, die Vorsteuer im Erstattungsverfahren geltend machen. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung kann auch geltend gemacht werden, wenn nur unecht befreite Leistungen, Leistungen der Warenausfuhr, internationaler Personentransport, sonstige mit der Warenein- und -ausfuhr zusammenhängende Dienstleistungen, die steuerbefreit sind, i. g. Erwerb und Warenlieferung als Mittelperson in einem Dreiecksgeschäft, oder dem Reverse Charge unterliegende Dienstleistungen oder Warenlieferungen mit Leistungsort in Tschechien erbracht wurden. Ein in einem Drittland ansässiger Steuerpflichtiger kann die Vorsteuer unter den gleichen Bedingungen geltend machen, sofern er seinen Sitz in einem Land hat, für das diesbezüglich durch die tschechischen Behörden Reziprozität festgestellt wurde.

 

Rz. 145

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für die Erstattung gelten die allgemeinen Prinzipien wie für den Vorsteuerabzug bei registrierten Steuerzahlern (vgl. Rz. 94 ff.) analog. Bei Unternehmern aus einem Drittland, die in der EU keine feste Niederlassung haben, besteht jedoch zusätzlich noch Vorsteuererstattungsverbot bei Waren und Dienstleistungen des persönlichen Bedarfs oder der Repräsentation, bei Reisekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Telefongebühren, Taxikosten und Treibstoffen.

 

Rz. 146

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige stellen ihren Antrag über das elektronische Portal der Finanzverwaltung des Landes, in dem sie zur Steuer registriert sind spätestens bis 30. 09. des Folgejahres in tschechischer Sprache unter Beifügung elektronischer Kopien der Steuerbelege, sofern die Steuerbemessungsgrundlage jeweils über dem Gegenwert von 250 EUR bei Treibstoffbelegen bzw. von 1.000 EUR bei allen anderen Leistungen liegt. Die beantragte Vorsteuererstattung muss mindestens 50 EUR pro Kj. betragen. Über den Antrag ist innerhalb von längstens acht Monaten zu entscheiden und die Steuer dann innerhalb von zehn Arbeitstagen zu erstatten.

 

Rz. 147

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein in einem Drittland ansässiger Unternehmer hat den Antrag auf Vorsteuererstattung unter Beifügung der entsprechenden Steuerbelege im Original, einer Bestätigung des FA des Ansässigkeitsstaates über die MWSt-Registrierung und einer ehrenwörtlichen Erklärung über die Art der Aktivitäten in Tschechien beim Finanzamt Prag 1 spätestens bis zum 30. 06. des Folgejahres zu stellen. Der Antrag kann nicht elektronisch vorgelegt werden. Die beantragte Vorsteuererstattung muss mindestens 1.000 CZK (ca. 40 EUR) pro Kj. betragen. Die Mehrwertsteuer wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht, wenn die beantragte Erstattung den sog. Erstattungsfähigkeitstest gem. § 154 der Abgabenordnung besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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