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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.2.1 Fiskalvertreter bei der Einfuhr (§§ 22a ff. dUStG)

Anna Fábryová
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Rz. 154

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Importeur, der im Inland kein registrierter Steuerpflichtiger (Steuerzahler) ist, kann sich für Zwecke der Geltendmachung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland versendet oder befördert wurden und deren Versand oder Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet, von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass die Lieferung dieser Waren bei dem Importeur als eine steuerfreie i. g. Lieferung anzusehen ist. Das FA Bratislava teilt dem Fiskalvertreter auf Antrag des Steuerpflichtigen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags eine besondere Steueridentifikationsnummer zu, unter der der Fiskalvertreter im Namen des vertretenen Importeurs handelt.

 

Rz. 155

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Fiskalvertreter kann nur ein im Inland ansässiger Steuerzahler sein. Er muss zur Vertretung des Importeurs eine schriftliche beglaubigte Vollmacht sowie die vom FA Bratislava zugewiesene besondere USt-IdNr. besitzen. Unter dieser besonderen USt-IdNr. kann der Fiskalvertreter im Namen von mehreren vertretenen Importeuren handeln.

 

Rz. 156

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Fiskalvertreter ist verpflichtet, für die vertretenen Importeure Aufzeichnungen zu führen, Steuererklärungen und Zusammenfassende Meldungen bei dem FA Bratislava abzugeben und der Steuererklärung ein Verzeichnis der vertretenen Importeure beizulegen.

 

Rz. 157

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Zollamt hat die Möglichkeit, bei der Einfuhr von Waren aus Drittlandsgebieten, die nachher in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, von dem Importeur oder Fiskalvertreter die Bezahlung einer unverzinslichen Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit wird von der Person verlangt, die die Steuer zahlen sollte, wenn keine Steuerbefreiung anwendbar wäre. Die Höhe der Sicherheit ist die Höhe der eventuellen Steuer, die zu zahlen wäre, wenn keine Steuerbefreiung anwendbar wäre.

 

Rz. 158

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Person hat die Sicherheit gem. der Entscheidung des Zollamtes (in Bezug auf Höhe und Frist zur Bezahlung) zu leisten. Wird dem Zollamt ein Nachweis über die Auslieferung der Ware in einen anderen Mitgliedstaat vorgelegt, ist die Sicherheit seitens des Zollamtes in einer 10-Tage-Frist nach Vorlage der Nachweise zu erstatten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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