Prof. Dr. Markus Achatz
, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ausländische Unternehmer, die in Österreich steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen FA Österreich, Dienststelle Grad-Stadt (Referat für ausländische Unternehmer, Conrad von Hötzendorf Str. 14–18, 8018 Graz) registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Davon ausgenommen sind ausländische Unternehmer, die Warenlieferungen oder Dienstleistungen an Private erbringen und diese Umsätze ordnungsgemäß über den OSS erklären. Unterhalten sie in Österreich eine Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Unternehmer und haben sich registrieren zu lassen.
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Die Registrierungspflicht und damit die Führung von Aufzeichnungen, die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen entfällt auch dann nicht, wenn es zur Haftung des inländischen Leistungsempfängers (vgl. Rz. 67) kommt oder Steuerbefreiungen (vgl. Rz. 47 ff.) greifen.
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge-Systems im Inland eine Steuer schulden (z. B. Leistung eines anderen ausländischen Unternehmers, die im Inland ausgeführt wird), hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Eine Registrierung ist ebenfalls nicht erforderlich für Umsätze, die nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei sind.
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
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