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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 15.1 Registrierung (§§ 6c, 6f, 6g und 6k sowie § 94 Abs. 2 und § 94a Abs. 2, § 97 und 97a MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 138

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Regelungen des MWStG haben durch die Novelle zum 1. Januar 2013 wiederum Änderungen erfahren. So führt nunmehr der i. g. Erwerb im Inland durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland nicht registrierter Steuerzahler ist dazu, dass er zur sog. identifizierten Person (vgl. Rz. 9) wird, sich als solche sofort, also ohne Überschreiten einer Erwerbsschwelle, registrieren lassen und den i. g. Erwerb entsprechend besteuern muss.

Ausländische Unternehmer werden sofort, also ohne dass etwa eine Umsatzschwelle zu überschreiten wäre, zu Steuerzahlern in Tschechien und sind zur mehrwertsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn sie steuerpflichtige Warenlieferungen oder Dienstleistungen mit Leistungsort im Inland erbringen, die nicht dem Reverse Charge unterliegen oder wenn sie i. g. Lieferungen aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Diese Pflicht besteht innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der ersten Leistung. Eine verspätete Registrierung sowie ggf. daraus resultierende verspätete Steuererklärungen oder -zahlungen können zur Bemessung von Pönalen durch die Finanzverwaltung führen (vgl. Rz. 134).

 

Rz. 139

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Empfang einer der oben (vgl. Rz. 68 ff.) beschriebenen, normalerweise dem Reverse Charge unterliegenden Leistung mit Leistungsort im Inland durch einen im Inland nicht ansässigen und auch nicht als Steuerzahler registrierten Unternehmer führt für diesen nicht dazu, dass er Steuerzahler wird oder sich zur Steuer registrieren muss; auch das Reverse Charge kommt dann nicht zur Anwendung. Ist nun in einer solchen Situation auch der leistende Unternehmer ein im Inland nicht registrierter Steuerzahler, so bedeutet dies, dass dieser, also der leistende Unternehmer, dadurch zum Steuerzahler wird und sich dementsprechend zur Steuer registrieren lassen muss.

 

Rz. 140

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Zeitpunkt der Registrierung ist auch entscheidend für den Vorsteuerabzug und sollte deshalb besonders beachtet werden. Denn die Rückerstattung von eingekaufter Vorsteuer über das Erstattungsverfahren (vgl. Rz. 144 ff.) ist nur bis zum Zeitpunkt der ersten steuerbaren Leistung bzw. der Registrierung möglich, während die Geltendmachung von Vorsteuerabzug in der MWSt-Erklärung erst durch die Registrierung möglich wird. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass auch für einen nicht ansässigen Unternehmer die Möglichkeit einer freiwilligen Registrierung noch vor Erbringung der ersten in Tschechien steuerbaren Leistung besteht, sofern steuerbare Leistungen zukünftig erbracht werden. Zuständig für die Registrierung nicht ansässiger Unternehmer ist das Finanzamt in Ostrava. Auf dem Registrierungsformular sind u. a. alle dem Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten zugeteilten USt-IdNr. mitzuteilen. Ferner sind ein Handelsregisterauszug, eine Bescheinigung über MWSt-Registrierung im Ansässigkeitsstaat sowie ein Nachweis über Bankkontonummer, jeweils mit beglaubigter Übersetzung in die tschechische Sprache, beizulegen.

 

Rz. 141

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach einmal erfolgter Registrierung ist es auch nach Einstellen der steuerpflichtigen Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum notwendig, die Registrierung beizubehalten. Registrierte ausländische Unternehmer können den Antrag auf Aufhebung der Registrierung dann stellen, wenn sie keine steuerbaren Leistungen oder echt steuerbefreite i. g. Lieferungen in Inland in den unmittelbar vorangegangenen sechs Monaten erbracht oder ihre unternehmerische Tätigkeit in Inland beendet haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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