15.1 EU-Unternehmen
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Belgien die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich (vgl. Art. 76 Mehrwertsteuergesetz). Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen FinBeh einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).
Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.
15.2 Nicht-EU-Unternehmen
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach belgischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Belgien grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet.
Anträge können für ganze Kj. oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden.
Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.
Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist in digitaler Form zu übermitteln.
Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung n...