Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Das tschechische Mehrwertsteuergesetz enthält verschiedene Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte. Einige wesentliche werden nachfolgend dargestellt.
14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen (§ 48, § 49, § 92a MWStG)
Rz. 127
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Für Bau- und Montagearbeiten, die sich auf Bauänderungen von bereits fertigen Wohnungen, Wohnungshäusern und Familienhäusern beziehen, sowie für Reparaturen solcher Bauten ist der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 12 %) anzuwenden.
Rz. 128
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Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt weiterhin die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten i. Z. m. Aufbau oder Reparatur von Gebäuden für das sog. Sozialwohnen sowie die Lieferung solcher Bauten (soweit diese Lieferung nicht steuerfrei ist; vgl. Rz. 60). Unter einem "Bau für Sozialwohnen" werden u. a. Wohnungen mit einer Bodenfläche von bis zu 120 m2 und Einfamilienhäuser mit einer Bodenfläche von bis zu 350 m2 verstanden.
Rz. 129
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Die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen durch einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler an einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler unterliegt dem (inländischen) Reverse Charge. Erbringt ein nicht ansässiger und nicht registrierter Unternehmer eine Lieferung mit Installation oder Montage oder eine Dienstleistung i. Z. m. einer Immobilie an eine steuerpflichtige Person mit Sitz im Inland, so ist das (grenzüberschreitende) Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, sofern sich der Leistungsort in Tschechien befindet.
14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 18 MWStG)
Rz. 130
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Aufgrund der Umsetzung der MwStSystRL wurden die Vereinfachungen zu Konsignationslager zum 1. September 2020 in nationales Recht umgesetzt, können aber bereits ab dem 1. Januar 2020 angewendet werden, sofern es für den Steuerpflic...