Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach rumänischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Rumänien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Rumänien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Rumänien steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Rumänien steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Rumänien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Rumänien.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Rumänien umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Rumänien ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmen, die sog. Konsignationslager in Rumänien beliefern, waren bis zum 31.12.2019 grundsätzlich nicht registrierungspflichtig, und zwar unabhängig von der Lagerdauer. Dies setzte aber i. d. R. eine analoge Behandlung durch den Abgangsstaat voraus. Weiterhin durfte der Lieferant nicht in Rumänien niedergelassen sein und die Ware musste für einen bestimmten, in Rumänien registrierten Kunden bestimmt sein (vgl. OFD Frankfurt, Verfügung vom 23.2.2017, S 7100a A-004-St 1...