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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 14 Behandlung nicht ansässiger Unternehmen

Robert C. Prätzler
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Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach rumänischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Rumänien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Rumänien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Rumänien steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Rumänien steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Rumänien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines i. g. Erwerbs in Rumänien.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Rumänien umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Rumänien ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen, die sog. Konsignationslager in Rumänien beliefern, waren bis zum 31.12.2019 grundsätzlich nicht registrierungspflichtig, und zwar unabhängig von der Lagerdauer. Dies setzte aber i. d. R. eine analoge Behandlung durch den Abgangsstaat voraus. Weiterhin durfte der Lieferant nicht in Rumänien niedergelassen sein und die Ware musste für einen bestimmten, in Rumänien registrierten Kunden bestimmt sein (vgl. OFD Frankfurt, Verfügung vom 23.2.2017, S 7100a A-004-St 110). In der Regel akzeptierte Rumänien die Vereinfachung bei deutschen Lieferanten, obwohl Deutschland selbst keine allgemeine Vereinfachungsregelung erlassen hatte. Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein rumänisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Rumänien transportiert wurden, zu dem der rumänische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam, und damit der Erwerber in Rumänien die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.

Rumänien hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Rumänien, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Rumänien, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer rumänischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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