Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach litauischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Litauen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Litauen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:
- in Litauen steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
- in Litauen steuerbare Versandhandelslieferungen,
- in Litauen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
- Bewirken eines i. g. Erwerbs in Litauen.
Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Litauen umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Litauen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Eine Ausnahme von der Fiskalvertreterpflicht gilt für Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht.
Rz. 73
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nicht ansässige Unternehmen, die in Litauen ein Konsignationslager beschicken, waren bis 31.12.2019 grundsätzlich nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet (vgl. Art. 41 Satz 6 Mehrwertsteuergesetz). Dabei galt eine zeitliche Begrenzung der Lagerdauer von 12 Monaten, das Lager musste dem Kunden gehören oder von diesem genutzt werden und es durfte nur ein Kund...