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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 14 Behandlung nicht ansässiger Unternehmen

Robert C. Prätzler
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Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach litauischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Litauen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Litauen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Litauen steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Litauen steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Litauen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines i. g. Erwerbs in Litauen.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen ist zum 01.07.2021 entfallen (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Litauen umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Litauen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Eine Ausnahme von der Fiskalvertreterpflicht gilt für Staaten, mit denen ein Amtshilfeabkommen besteht.

 

Rz. 73

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nicht ansässige Unternehmen, die in Litauen ein Konsignationslager beschicken, waren bis 31.12.2019 grundsätzlich nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet (vgl. Art. 41 Satz 6 Mehrwertsteuergesetz). Dabei galt eine zeitliche Begrenzung der Lagerdauer von 12 Monaten, das Lager musste dem Kunden gehören oder von diesem genutzt werden und es durfte nur ein Kunde aus dem Bestand Ware abrufen (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St). Die Vereinfachungsregelung unterstellte bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein litauisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Litauen transportiert wurden, zu dem der litauische Kunde die Waren aus dem Lager entnahm. Das hatte zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer i. g. Lieferung kam und damit der Erwerber in Litauen die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hatte.

Litauen hat zum 01.01.2020 die Sofortmaßnahme des Art. 17a MwStSystRL, vergleichbar mit dem deutschen § 6b UStG, umgesetzt. Konsignationslager in Litauen, die aus einem anderen EU-Staat beschickt werden, bewirken keine mehrwertsteuerlichen Pflichten des Lieferers in Litauen, sondern dieser kann die Vorgänge weiter als i. g. Lieferungen behandeln, falls die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehören neben einer litauischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers eine 12-Monats-Frist bis zur Entnahme oder Rücksendung der Waren und diverse Melde- und Aufzeichnungspflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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