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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13.2 Aufzeichnungspflichten (§§ 22ff. dUStG)

Anna Fábryová
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Rz. 139

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Besteuerung ist der registrierte Steuerpflichtige verpflichtet, im Inland umfangreiche Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungspflicht des Steuerzahlers erstreckt sich insbesondere auf:

  • ausführliche Aufzeichnungen nach einzelnen Besteuerungszeiträumen über gelieferte Waren und Dienstleistungen und über empfangene Waren und Dienstleistungen,
  • die Aufzeichnungen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, über den Erwerb von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat sowie über i. g. Warenverbringungen, die einer i. g. Lieferung bzw. einem i. g. Erwerb gleichgestellt sind, über die Entgegennahme der Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat und über die Einfuhr von Waren, die getrennt zu führen sind,
  • die Aufzeichnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs, in welchen eine Gliederung in Waren und Dienstleistungen mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und mit der Möglichkeit des verhältnismäßigen Vorsteuerabzugs zu erfolgen hat (aufgegliedert nach den betreffenden Besteuerungszeiträumen),
  • die Aufzeichnungen über die vor der Lieferung von Waren und Dienstleistungen empfangenen Anzahlungen und über die vor der Lieferung von Waren und Dienstleistungen geleisteten Anzahlungen,
  • die Aufzeichnungen über die Waren und Dienstleistungen für den privaten Bedarf des Steuerzahlers oder für den privaten Bedarf seines Personals, über die unentgeltliche Warenlieferung, unentgeltliche Nutzung der Ware und unentgeltliche Dienstleistungen oder über die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke, wenn beim Kauf oder der Selbsterstellung dieser Waren die Steuer vollständig oder teilweise abzugsfähig war,
  • die Aufzeichnungen über die Warenv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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