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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13.1 Erklärungspflichten

Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
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Rz. 115

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (vgl. Rz. 12) 100.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 UStG) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraumes zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden.

 

Rz. 116

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 35.000 EUR nicht überstiegen haben und wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde bzw. sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

 

Rz. 117

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Ablauf des Kj. erfolgt eine Veranlagung zur Umsatzsteuer, d. h. der Unternehmer hat bis Ende Juni des Folgejahres eine USt-Jahreserklärung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 35.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 6 UStG) nicht übersteigen und die im Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung befreit.

 

Rz. 118

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Darüber hinaus haben Unternehmer, die am i. g. Handel teilnehmen, monatlich Zusammenfassende Meldungen elektronisch an das FA zu übermitteln. Die Zusammenfassenden Meldungen sind bis zum Ende des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (bzw. für Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats) zu übermitteln und müssen sämtliche i. g. Lieferungen an Unternehmer bzw. Schwellenerwerber sowie die einer i. g. Lieferung gleichgestellten i. g. Verbringungen von Gegenständen enthalten. In der Zusammenfassenden Meldung sind auch sonstige Leistungen anzugeben, die unter die allgemeine B2B-Grundregel fallen und für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.

 

Rz. 119

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung) nicht oder verspätet eingereicht, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe verhängen. Wird die Umsatzsteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag (15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) entrichtet, werden Säumniszuschläge von bis zu 4 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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