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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13.1 Erklärungspflichten (§§ 99, 99a, §§ 101–101k sowie § 102 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 116

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Besteuerungszeitraum ist generell der Kalendermonat. Steuerzahler, deren Umsatz im vorangegangenen Kj. 10 Mio. CZK (ca. 400.000 EUR) nicht überschritten hat, können das Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum durch Anzeige bei der Finanzverwaltung bis jeweils Ende Januar wählen, sofern sie durch diese nicht als sog. unzuverlässige Steuerzahler eingestuft worden sind. Für das Kj. der Registrierung sowie das erste darauffolgende Kj. ist der Besteuerungszeitraum allerdings immer zwingend der Kalendermonat. Diese Regeln gelten auch für nichtansässige oder ausländische Steuerzahler mit fester Niederlassung im Inland.

 

Rz. 117

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuererklärung ist innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim zuständigen FA (seit 2014 grundsätzlich nur auf elektronischem Wege) einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Steuerpflicht entstanden ist (mit Ausnahme für nicht in Tschechien ansässige Steuerpflichtige). Am gleichen Tag ist die Steuer zu zahlen, wobei der Tag des Zahlungseingangs relevant ist. Bei Wareneinfuhr durch Nicht-Steuerzahler ist die Einfuhrumsatzsteuer nach Maßgabe des relevanten Zollbescheides fällig.

 

Rz. 118

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In der Steuererklärung ist die geschuldete Steuer selbst zu berechnen und an das FA innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung abführen. Eine sich aus der Steuererklärung ergebende Steuererstattung wird grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Abgabetermin zurückgezahlt, es sei denn die Finanzverwaltung eröffnet eine offizielle Steuerprüfung in Bezug auf konkrete Steuerperioden.

 

Rz. 119

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine identifizierte Person hat jeweils innerhalb von 25 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem ihr eine Steuerschuld entstanden ist, eine Steuererklärung für diesen Kalendermonat als Besteuerungszeitraum abzugeben und die Steuer abzuführen.

 

Rz. 120

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Steuerzahler hat überdies für den Kalendermonat sog. Zusammenfassende Meldungen abzugeben, sofern i. g. Lieferungen oder i. g. Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, Lieferungen an den Letzterwerber in Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäftes oder Dienstleistungen gem. der B2B-Grundregel (vgl. Rz. 45) an eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person durchgeführt wurden. Nur wenn lediglich Dienstleistungen gem. B2B-Grundregel erbracht wurden und der Besteuerungszeitraum für die MWSt-Erklärung das Kalenderquartal ist, ist der Meldezeitraum auch für die Zusammenfassende Meldung ebenfalls das Kalenderquartal mit einer Abgabefrist von 25 Tagen nach Quartalsende. Allerdings wechselt für den verbleibenden Rest des Kj. der Erklärungszeitraum vom Kalenderquartal zum Kalendermonat, sobald neben B2B-Grundregelleistungen auch i. g. Lieferungen oder Verbringungen oder Lieferungen an den Letzterwerber in Rahmen eines i. g. Dreiecksgeschäftes erbracht werden. Wird im Meldezeitraum keine relevante Leistung erbracht, so hat der Steuerzahler – im Unterschied zur Steuererklärung – keine Zusammenfassende Meldung abzugeben.

 

Rz. 121

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Seit 1. Januar 2016 ist jeder in Tschechien registrierte Steuerzahler verpflichtet MWSt-Kontrollmeldungen einzureichen. Diese Verpflichtung trifft nicht bloß zur Mehrwertsteuer identifizierte Personen.

Die MWSt-Kontrollmeldung ist abzugeben, wenn ein registrierter Steuerzahler entweder in Tschechien steuerpflichtige Umsätze ausführt oder einen Vorsteuerabzug beansprucht.

Die MWSt-Kontrollmeldung umfasst ein detaillierte Zusammenstellung jeder einzelnen zu meldenden Transaktion und ist elektronisch bis zum 25. des Folgemonats des jeweiligen Besteuerungszeitraumes einzureichen.

 

Rz. 122

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

INTRASTAT-Meldungen sind ab Überschreiten einer Wertgrenze von 15 Mio. CZK (ca. 600.000 EUR) bei Warenerwerben aus anderen EU-Mitgliedstaaten und/oder 15 Mio. CZK (ca. 600.000 EUR) bei Warenlieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten monatlich beim zuständigen Zollamt abzugeben. Die Abgabefrist läuft bis zum 10. Werktag (bei Abgabe per Post oder persönlich) bzw. zum 12. Werktag (bei elektronischer Übermittlung) des Folgemonats.

Seit 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, die i. g. Warenerwerbe und i. g. Warenlieferungen in Form eines jährlichen vereinfachten Berichts zu melden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtwert der innerhalb der EU ausgeführten oder eingeführten Waren im laufenden und im vorangegangenen Jahr 20 Mio. CZK, seit dem Kj. 2024 30 Mio. CZK nicht überschritten hat und die betreffende Ware nicht auf der Ausnahmeliste der Waren aufgeführt ist, die explizit nicht für die vereinfachte Berichterstattung bestimmt sind (v. a. Tiere und Pflanzen, Lebensmittel, bestimmte Brennstoffe, Mineralien und Holz).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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