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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

Robert C. Prätzler
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Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Abgabe von Erklärungen oder verspätete Zahlung

    In Spanien wird unterschieden, ob die Behörden bereits die Erklärung bzw. Zahlung eingefordert haben.

    Haben die Behörden sich noch nicht gemeldet, beträgt die Strafe 1 % der fälligen Steuer pro Verzugsmonat. Bei mehr als 12 Monaten Verzug steigt der Zuschlag auf 15 % zuzüglich Zinsen.

    Wurde eine Erklärung bzw. Zahlung bereits angemahnt, so kann die Strafe bis zu 50 % betragen.

  • Verspätete Registrierung

    In Spanien kann bei verspäteter Registrierung eine Strafe von 400 EUR erhoben werden. Sofern der Steuerpflichtige sich unaufgefordert registriert, kann die Strafe auf 200 EUR reduziert werden.

  • Verstöße beim SII

    Bei Nichtmeldung 1 % des Umsatzes, mindestens aber 600 EUR. Bei verspäteter Meldung 0,5 % jedes Rechnungsbetrags, mindestens 300 EUR und maximal 6.000 EUR pro Kalendervierteljahr. Fehlerhafte oder unvollständige Meldung bedeutet i. d. R. ebenfalls 1 % des Rechnungsbetrags mit den genannten Mindest- und Höchstsätzen.

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuergesetz).

Der Leistungsempfänger kann für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften, wenn er an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt hat oder diese hätte kennen müssen (vgl. Art. 51 bis Mehrwertsteuergesetz).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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