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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 13 Fiskalvertreter (§§ 22a ff. dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 131

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ausländische Steuersubjekte aus anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. aus Drittländern können in Ungarn einen Fiskalvertreter nach § 9 uAO bzw. § 148 uUStG bestellen, wenn sie im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigen und die umsatzsteuerliche Registrierung unterlassen wollen. Im Drittland ansässige Steuersubjekte sind jedoch zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet, wenn sie in Ungarn die Umsatzsteuer zu entrichten haben. Als Fiskalvertreter sind nur in Ungarn firmengerichtlich eingetragene juristische Personen zugelassen, die über ein Stamm- oder Grundkapital i. H. v. 50 Mio. HUF (rund 120.000 EUR) oder über eine Bankgarantie in derselben Höhe verfügen. Die Bestellung des Fiskalvertreters muss innerhalb von 15 Tagen dem FA NAV Kiemelt Adó- és Vámigazgatósága gemeldet werden. Nach der Anmeldung wird dem ausländischen Steuersubjekt eine Steuernummer erteilt. Sämtliche abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen hat der Fiskalvertreter zu erfüllen. Der Fiskalvertreter erfüllt im Namen des ausländischen Unternehmers dessen inländische Steuerpflichten und übt auch die dem Steuerzahler zustehenden Rechte aus. Während des Bestehens der Fiskalvertretung darf der ausländische Unternehmer vor der Steuerbehörde weder selbst noch über einen anderen Vertreter vorgehen. Das ausländische Steuersubjekt und sein Fiskalvertreter haften jedoch für die Steuerverpflichtungen gesamtschuldnerisch. Die allgemeine Vertretungsvollmacht kann nur mehr mittels eines eigens dafür vorgesehenen Formulars beim FA vorgelegt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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