Prof. Dr. Markus Achatz
, Dr. Hannes Gurtner
13.1 Erklärungspflichten
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Bei Unternehmern, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. aus Lieferungen und sonstigen Leistungen und aus dem Eigenverbrauch auf ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen (vgl. Rz. 12) 100.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 2 UStG) nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das FA abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraumes zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 35.000 EUR nicht überstiegen haben und wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde bzw. sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nach Ablauf des Kj. erfolgt eine Veranlagung zur Umsatzsteuer, d. h. der Unternehmer hat bis Ende Juni des Folgejahres eine USt-Jahreserklärung an das FA auf elektronischem Weg zu übermitteln. Kleinunternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 35.000 EUR (vgl. § 21 Abs. 6 UStG) nicht übersteigen und die im Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten haben, sind von der Verpflichtung z...