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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 12.3 Leasinggeschäfte

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 127

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei Leasinggeschäften ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand der Vereinbarung auf die bloße Vermietung oder auf die Übertragung von Gütern gerichtet ist. Die Abgrenzung ist im uUStG nicht geregelt. Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung sowie der Prüfungspraxis hat sich allerdings die folgende umsatzsteuerliche Behandlung durchgesetzt:

 

Rz. 128

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Demzufolge wird eine Vereinbarung über eine befristete Nutzungsüberlassung als operatives Leasinggeschäft eingestuft und umsatzsteuerlich wie ein Mietvertrag und somit wie eine sonstige Leistung behandelt. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit geht die Sache an den Leasinggeber zurück. Während der Leasinglaufzeit wird der geleaste Gegenstand beim Leasinggeber bilanziert. Die Steuerzahlungspflicht entsteht wie bei Mietzinsen nicht in einem Betrag, sondern jeweils zum Fälligkeitsdatum der Leasingrate. Die Vorsteuer kann gleichzeitig mit der jeweils fälligen Leasingrate abgezogen werden, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 107) dazu erfüllt sind.

 

Rz. 129

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Wird dagegen eine Vereinbarung über die Nutzung des Gegenstandes getroffen, bei der das Eigentumsrecht an den Leasingnehmer übergeht, liegt ein Finanzleasinggeschäft vor. Aufgrund der Definition im Handelsrecht wird bei Finanzleasingverträgen zwischen dem sog. Finanzleasing ohne Kaufoption (geschlossenes Finanzleasing) und dem Finanzleasing mit Kaufoption (offenes Finanzleasing) unterschieden.

 

Rz. 130

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei einem Finanzleasing ohne Kaufoption wird vereinbart, dass der Eigentumserwerb des Leasinggegenstandes am Ende der Laufzeit spätestens mit der Entrichtung der letzten Leasingrate an den Leasingnehmer übergeht. Da der Übergang des Eigentumsrechtes ve...

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