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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 12.2 Steuerlager (§ 4 Z 4a dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 125

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Lieferungen und i. g. Erwerbe von Gegenständen, welche für das Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, sind steuerbefreit, wenn diese Gegenstände in ein Steuerlager (ehemals Umsatzsteuerlager) eingelagert werden (vgl. § 113 bzw. Anlage 4 uUStG). Seit 2015 ist der Einlagerer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, von der USt-Meldepflicht in Ungarn befreit, sofern er mit der Geltendmachung der Steuerbefreiung den Betreiber des Steuerlagers bevollmächtigt. Eine USt-Registrierung ist für den Einlagerer in dem Fall also nicht mehr erforderlich. Nicht nur EU-Waren, sondern auch Waren, welche den Verbrauchsteuern unterliegen (wie z. B. Alkohol, Tabak, Benzin) können dabei in ein Steuerlager, welches unter der Überwachung des Zollamtes steht, gebracht werden. Die Einlagerungszeit der Waren ist an keine Frist gebunden.

 

Rz. 126

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Mit der Auslagerung aus dem Steuerlager entfällt die Steuerbefreiung, wenn zugleich mit der Auslagerung eine Inlandslieferung verwirklicht wird. Steuerschuldner ist der Eigentümer der Waren. Findet die Auslagerung wegen einer anschließenden i. g. Lieferung oder Ausfuhrlieferung ins Drittlandgebiet statt, so ist die Lieferung steuerbefreit, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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