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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 12 Steuererklärungen und weitere Steueranmeldungen

Robert C. Prätzler
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12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 84 und 85 Mehrwertsteuergesetz).

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr eine Schwelle von 300.000 EUR nicht überschritten hat, dürfen auf Antrag vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Diese Vereinfachung gilt auch bei Neugründung eines Unternehmens. Dann wird die Grenze auf den erwarteten Umsatz des laufenden Kj. bezogen. Für natürliche Personen gilt ein Regelzeitraum von einem Halbjahr. Auf Antrag können sie sich für die monatliche Abgabe entscheiden.

Die digitale Erklärungsabgabe ist grundsätzlich verpflichtend.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

In Litauen gibt es nur in besonderen Fällen eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese sind wie folgt:

  • Unternehmer muss Vorsteuerberichtigungen vornehmen,
  • Pro-rata-Abzugssatz ändert sich.

12.3 Umsatzsteueridentifikationsnummer

 

Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die litauische USt-IdNr. besteht entweder aus neun oder aus zwölf Zeichen, jeweils mit dem vorangestellten Ländercode LT.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Unternehmen, die i. g. Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

12.5 Standard Audit File Tax (SAF-T)

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Litauen hat seit dem 01.01.2018 eine SAF-T-Meldepflicht in mehreren Stufen eingeführt. Seit dem 01.01.2020 ist sie anzuwenden, wenn ein Unternehmen im Jahr vor dem Vorjahr einen Umsatz von über 300.000 EUR erzielt hat. Nichtansässige Unternehmen sowie solche, die nur Niederlassungen oder ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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