12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
In Spanien sind Umsatzsteuermeldungen monatlich (Vorjahresumsatz > 6.010.121 EUR bzw. Option zur Erstattung von Vorsteuer wurde ausgeübt) oder vierteljährlich abzugeben (Formular 303).
Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Bei vierteljährlicher Abgabe ist die Meldung für das letzte Quartal bis zum 30.01. des Folgejahres einzureichen. Zu den gleichen Terminen ist die Steuerzahlung fällig. Die digitale Abgabe ist verpflichtend.
Zusätzlich ist von jenen Steuerpflichtigen, die das besondere monatliche Erstattungsverfahren anwenden, eine besondere monatliche Zusatzmeldung (Formular 340) mit Details zu den Unternehmenstransaktionen einzureichen.
12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bis zum 30.01. des Folgejahres ist von Unternehmern, die nicht die SII-Meldepflicht erfüllen müssen (vgl. Rz. 64), eine zusammenfassende Umsatzsteuerjahreserklärung (Formular 390) abzugeben. Die Abgabe hat elektronisch zu erfolgen. Weiterhin ist eine Zusatzmeldung (Formular 347) über Geschäfte mit Dritten, die eine Schwelle von 3.005,06 EUR überschritten haben, abzugeben.
12.3 Sofortige elektronische Daten- und Informationsübermittlung ("Suministro Inmediato de Información" = "SII")
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Mit Wirkung zum 01.07.2017 hat die spanische Finanzverwaltung ein neues Reportingsystem eingeführt. Danach müssen Steuerpflichtige, die monatlich Umsatzsteuererklärungen abgeben, die zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören oder die für das monatliche Vorsteuerauszahlungsverfahren (vgl. 11.2) registriert sind, ihre Umsatzsteuerbücher elektronisch führen und auf die Webseite der AEAT übermitteln. Im Rahmen dieses Systems sind alle ausgestellten und erhaltenen Rechnungen nahezu umgehend elektronisch an die spanische Finanzverwaltung zu übermitteln, sodass diese zeitnah über alle relevanten Informationen verfügt. Für andere Steuerpflichtige ist das Verfa...