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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 12 Landesspezifische Besonderheiten

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 120

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Einige wesentliche Sondervorschriften des uUStG für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte werden nachfolgend dargestellt.

12.1 Konsignationslager

 

Rz. 121

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Nach der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager liegt in Ungarn gem. §§ 182 und 183 kein i. g. Erwerb eines ausländischen Lieferanten bei der Verbringung seiner Waren aus einem anderen Mitgliedstaat ins inländische Konsignationslager vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vereinfachung besteht seit Langem, mit der Einführung der einheitlichen EU-Regeln wurden einige kleine Anpassungen vorgenommen.

 

Rz. 122

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Vereinfachungsregel kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Waren befinden sich im Eigentum eines im anderen Mitgliedstaat registrierten Steuersubjektes und sind für Kundenvorräte (call off stocks) im Inland vorgesehen. Die Warenlieferung erfolgt direkt ins Lager des Kunden oder in ein vom Kunden angemietetes Lager und wird als i. g. Erwerb vom inländischen Kunden gemeldet. Der Übergang des Eigentumsrechtes ist allein durch die Entscheidung des Kunden bestimmt. Die Verwendung oder Benutzung (mit Ausnahme der Probeentnahmen) der Waren zwischen der Einlagerung und der Entnahme ist nicht gestattet. Gleichzeitig mit dem Produktverkauf ist auch die physische Auslagerung der Produkte durchzuführen. Der Aufzeichnungspflicht hat man je nach Kunden bzw. Mitgliedstaat voneinander getrennt nachzukommen. Im Zeitpunkt der Warenbewegung ist die Angabe der USt-IdNr. erforderlich und zusätzlich hat der Lieferant über die Warentransporte i. R. d. Zusammenfassenden Meldung Informationen liefern.

 

Rz. 123

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Bei Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel entsteht kein i. g. Erwerb un...

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