Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
In Italien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972). Bei Einzelhandelsumsätzen besteht eine Rechnungsstellungspflicht nur dann, wenn der Kunde eine Umsatzsteuerrechnung verlangt. Diese Einschränkung bezieht sich auf Umsatzsteuerrechnungen. Eine Rechnungstellungspflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Falls ein italienischer Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen italienischen Unternehmer empfängt und nicht bis spätestens zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat des Umsatzes folgt, eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat, ist er verpflichtet, den Leistungsbezug gegenüber der Steuerbehörde offenzulegen und bis spätestens zum Ende des fünften Monats nach dem Umsatz die Umsatzsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten.
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Grundsätzlich schuldet ein italienischer Unternehmer die von ihm in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Um die Umsatzsteuer zu vermindern, ist es notwendig, einen Entgeltminderungsbeleg auszustellen. Dieser Entgeltminderungsbeleg ist als solcher zu kennzeichnen, mit einer Nummer zu versehen und mit einem eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Umsatzsteuerrechnung. Die Verpflichtung, Entgeltminderungsbelege auszustellen, gilt sowohl bei Fehlern in Rechnungen als auch bei einer nachträglichen Verständigung über eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.
Rz. 64
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Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 65
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Umsatzsteuerrechnungen müssen...