Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
In Dänemark steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 52a Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer vorherigen Vereinbarung verbunden werden.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Im Einzelhandel ist es zulässig, für Verkäufe bis zu 5.000 DKK nur Kassenbelege auszustellen, wenn eine automatische Kasse verwendet wird.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 3.000 DKK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 66 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt,
- Umsatzsteuerbetrag oder Angabe des entsprechenden prozentualen Anteils.