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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 11.3 Vorsteuerüberhänge

Robert C. Prätzler
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Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen (vgl. Art. 87 Mehrwertsteuergesetz). Wird ein Auszahlungsantrag gestellt, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 60 Tagen nach der Umsatzsteuermeldung, bzw. 180 Tagen, wenn in der Meldeperiode keine steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden. Bei Nutzung des "Split Payment"-Systems ab 01.07.2018 (vgl. Abschnitt 8) kann die Zeit auf 25 Tage reduziert werden. Allerdings erfolgen die Erstattungen dann auf das besondere Umsatzsteuer-Bankkonto.

Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Es ist möglich, Anträge auf schnelle Auszahlung (dann 25 bzw. 60 Tage) zu stellen. In diesem Fall müssen umfangreiche Nachweise vorgelegt oder eine Bankgarantie oder vergleichbare Sicherheit gestellt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden zum 01.01.2017 verschärft. Unter anderem sind seitdem Vorsteuern aus Barzahlungen oder Zahlungen, die nicht über polnische Bankkonten ausgeführt wurden, nur noch bis zu 15.000 PLN auszahlungsfähig, und der Unternehmer muss seit mindestens zwölf Monaten registriert gewesen sein und Umsätze ausgeführt haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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