Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Nach dem Umsatzsteuerrecht von Norwegen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 8–2 bis 8–5 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:
- Kauf oder Leasing sowie Unterhalt von PKW, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Taxis, Autovermieter oder Fahrschulen,
- Geschenke, außer von geringem Wert (Grenze 100 NOK einschließlich Umsatzsteuer),
- Bewirtungsaufwendungen oder Repräsentationsaufwand,
- Unterkunft für Personal und den Unternehmer selbst,
- Kunstwerke und Antiquitäten, ausgenommen für Wiederverkäufer,
- Tabak und Alkohol.
Rz. 48
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Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen. Ebenfalls kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, wenn eine Leistung über mindestens 10.000 NOK bar bezahlt wurde (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 49
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Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dies kann nach einem Umsatzschlüssel geschehen.