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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 11 Vorsteuerabzug und Rechnungen

Robert C. Prätzler
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11.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 297 und 299 Steuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Rumänien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. 297 und 298 Steuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten u. a. für die folgenden Aufwendungen:

  • 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Kraftwagen (definiert i. d. R. als Fahrzeuge mit weniger als zehn Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung),
  • Geschenke über 100 RON (ca. 20 EUR),
  • Kosten für alkoholische Getränke oder Tabak, ausgenommen für unternehmerische Verwendung.
 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie i. Z. m. unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 300 Steuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser i. d. R. nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen (vgl. Art. 303 Steuergesetz). Alternativ kann in der Umsatzsteuermeldung ein Auszahlungsantrag gestellt werden, falls der Betrag mehr als 5.000 RON beträgt.

Die Steuerbehörde entscheidet, ob sie direkt auszahlt, oder zunächst eine Steuerprüfung anordnet. Bei Beträgen unter 45.000 RON wird normalerweise nicht weiter geprüft. Grundsätzlich sollte die Auszahlung binnen 45 Tagen erfolgen, doch verlängert sich dies regelmäßig, insbesondere, wenn die Behörde Prüfungsfragen stellt.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem rumänischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren (vgl. Art. 305 Steuergesetz).

11.5 Rechnungen

 

Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Rumänien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze mit Ausnahme echt steuerbefreiter Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 319 Steuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen USt-IdNr.,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen USt-IdNr.,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Identifikationsmerkmale des Leistenden,
  • USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.

Auf Antrag kann in besonderen Fällen gestattet werden, die Grenze auf 400 EUR anzuheben.

11.6 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

Bis 2022 gab es keine Verpflichtung zur digitalen Rechnungstellung. Seit Oktober 2021 hat die Regierung allerdings umfangreiche Vorschriften für ein optionales System zur elektronischen Rechnungstellung erlassen. Dieses System ("RO eFactură protocol") betreiben die FinBeh. Ein Unternehmer kann Rechnungsdaten in das System einstellen. Falls die Prüfung erfolgreich ausfällt, übermittelt die Behörde die digital signierte Rechnung an den Kunden. Auch nichtansässige Unternehmen können das System verwenden. Notwendig ist in jedem Fall, also auch für ansässige Unternehmen, eine vorherige Registrierung bei den Behörden mit Abgabe eines Formulars.

Seit de...

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