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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 11 Besondere Besteuerungsformen

Anja Novak
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11.1 Kleinunternehmer (§ 19 dUStG)

 

Rz. 87

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Steuerpflichtige, deren Umsätze im Zeitraum der letzten zwölf Monate den Wert von 50.000 EUR nicht überstiegen haben bzw. wahrscheinlich nicht übersteigen werden, gelten als Kleinunternehmer.

 

Rz. 88

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Gem. Art. 94 sloMwStG dürfen Kleinunternehmer keine Mehrwertsteuer berechnen und sie auf ausgestellten Rechnungen ausweisen. Sie haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Diese Bestimmungen gelten nur für Steuerpflichtige, die einen Sitz bzw. feste Niederlassung in Slowenien haben. Kleinunternehmer können jedoch bei der Steuerbehörde einen Antrag zur Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen stellen.

11.2 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 dUStG)

 

Rz. 89

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Für Land- und forstwirtschaftliche Leistungen sind Sonderregelungen in Bezug auf Steuersätze und pauschale Besteuerung vorgesehen.

11.3 OSS bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen

 

Rz. 90

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Folge der Leistungsortregelung im B2C-Bereich wäre eine Registrierungspflicht in jedem einzelnen Land, in dem der betroffene Unternehmer eine derartige Leistung erbringt. Die Registrierung können Unternehmer vermeiden, wenn sie die sog. One-Stop-Shop (OSS) anwenden. Diese ermöglicht Unternehmern mit Sitz in Slowenien (oder außerhalb der EU und einer festen Niederlassung in Slowenien), dass sie die auf ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anfallende Mehrwertsteuer über die OSS in Slowenien im eSteuern-System abrechnen können.

11.4 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 dUStG)

 

Rz. 91

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Mehrwertsteuer wird von Reiseveranstaltern vom Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag, der vom Reisenden bezahlt wird, und den tatsächlichen Aufwendungen des Reiseveranstalters berechnet, wenn der unmittelbare Verbraucher dieser Dienstleistungen der Reisende ist.

11.5 Differenzbesteuerung (§ 25a dUStG)

 

Rz. 92

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn der Steuerp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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