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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.6 Elektronische Rechnungen

Anna Fábryová
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Rz. 95

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Voraussetzung ist, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung folgenderweise gewährleistet sind:

  • durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren;
  • mit qualifizierter elektronischer Signatur;
  • mit elektronischem Datenaustausch (EDI – Electronic Data Interchange);
  • auf eine andere Art und Weise.
 

Rz. 96

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die elektronischen Rechnungen sind i. d. R. zehn Jahre lang in einer beliebigen Form aufzubewahren. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen während der ganzen Zeit gewährleistet sein, wobei auch eine ordnungsgemäße Software zur Verfügung stehen muss.

 

Rz. 97

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Gesetz räumt dem FA das Recht ein, bei einer Betriebsprüfung von der steuerbaren Person Zugang zu den elektronisch aufbewahrten Rechnungen zu verlangen, um diese herunterladen und benutzen zu können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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