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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.4 Rechnungsausstellung (§ 13d dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
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Rz. 93

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Als weitere Konsequenz der Registrierung entsteht für jedes Steuersubjekt die Pflicht zur Rechnungsausstellung nach den ungarischen Vorschriften. Werden Lieferungen oder Leistungen von einem in Ungarn nicht registrierten EU-Unternehmen an inländische Leistungsempfänger erbracht und wird dabei die MwSt vom Leistungsempfänger geschuldet, sind ab 01.01.2013 für die Rechnungsausstellung die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates anzuwenden, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, vorausgesetzt, dass es in Ungarn nicht niedergelassen ist oder keine in der Leistung direkt involvierte Betriebsstätte in Ungarn hat (§ 158/A uUStG).

 

Rz. 94

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Richtlinie 2011/115/ EG betreffend die Rechnungsstellung wurde ins innerstaatliche Recht gem. § 168/A. uUStG umgesetzt. Demzufolge ist ab 01.01.2013 die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts der gedruckten bzw. elektronischen Rechnungen bis zur Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten. Somit sind die Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen bei Zustimmung des Empfängers geschaffen worden. Die Anforderung für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit der Rechnung kann mit jedwelcher Methode erfüllt werden.

 

Rz. 95

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die inhaltlichen Anforderungen von Rechnungen sind im § 169 uUStG enthalten. Nach der Definition des Gesetzes sind als Rechnungen jegliche auf Papier gedruckten oder aufgrund der einschlägigen Vereinbarung mit dem Käufer auf elektronischem Wege ausgestellten Belege, die zur Steueridentifikation geeignet sind, mit folgendem Mindestinhalt zugelassen:

  • laufende Nummer der Rechnung,
  • Datum der Rechnungsausstellung,
  • Name, Anschrift und Steuernummer des Lieferanten, bzw. Leistu...

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