Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.4 Rechnungsausstellung (§ 13d dUStG)

Dr. Gellert Menczel-Kiss
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 93

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als weitere Konsequenz der Registrierung entsteht für jedes Steuersubjekt die Pflicht zur Rechnungsausstellung nach den ungarischen Vorschriften. Werden Lieferungen oder Leistungen von einem in Ungarn nicht registrierten EU-Unternehmen an inländische Leistungsempfänger erbracht und wird dabei die MwSt vom Leistungsempfänger geschuldet, sind ab 01.01.2013 für die Rechnungsausstellung die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates anzuwenden, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, vorausgesetzt, dass es in Ungarn nicht niedergelassen ist oder keine in der Leistung direkt involvierte Betriebsstätte in Ungarn hat (§ 158/A uUStG).

 

Rz. 94

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Richtlinie 2011/115/ EG betreffend die Rechnungsstellung wurde ins innerstaatliche Recht gem. § 168/A. uUStG umgesetzt. Demzufolge ist ab 01.01.2013 die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts der gedruckten bzw. elektronischen Rechnungen bis zur Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten. Somit sind die Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen bei Zustimmung des Empfängers geschaffen worden. Die Anforderung für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit der Rechnung kann mit jedwelcher Methode erfüllt werden.

 

Rz. 95

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die inhaltlichen Anforderungen von Rechnungen sind im § 169 uUStG enthalten. Nach der Definition des Gesetzes sind als Rechnungen jegliche auf Papier gedruckten oder aufgrund der einschlägigen Vereinbarung mit dem Käufer auf elektronischem Wege ausgestellten Belege, die zur Steueridentifikation geeignet sind, mit folgendem Mindestinhalt zugelassen:

  • laufende Nummer der Rechnung,
  • Datum der Rechnungsausstellung,
  • Name, Anschrift und Steuernummer des Lieferanten, bzw. Leistungserbringers,
  • Name, Anschrift, USt-IdNr. (mangels dieser die Steuernummer) des Käufers,
  • bei steuerfreien i. g. Lieferungen die USt-IdNr. des Käufers,
  • Leistungsdatum, sofern es vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung abweicht,
  • Bezeichnung sowie statistisches Kennzeichen des Produktes bzw. der Leistung, soweit dies zur Identifikation nach uUStG erforderlich ist,
  • Mengeneinheit und Menge des Produktes bzw. der Leistung, falls Letztere sich in natürlichen Maßeinheiten bestimmen lässt,
  • berechneter Einheitspreis des Produktes bzw. der Leistung, falls Letztere sich auf Einheiten bestimmen lässt,
  • Nettoentgelt des Produktes bzw. der Leistung insgesamt,
  • Steuersatz,
  • Umsatzsteuerbetrag insgesamt, auch in HUF für eine in Fremdwährung ausgestellte Rechnung,
  • Name, Anschrift und Steuernummer des Fiskalvertreters, wenn ein Fiskalvertreter in Anspruch genommen wurde,
  • gesetzlich festgelegter Hinweis im Falle der Besteuerung von Reiseleistungen (vgl. Rz. 41) bzw. von Differenzbesteuerung (vgl. Rz. 42)
  • bestimmte gesetzliche Angaben hinsichtlich Neufahrzeuglieferungen (vgl. Rz. 31).
 

Rz. 96

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist vom inländischen Rechnungsaussteller ein gesetzlich festgelegter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung zu vermerken. In der Rechnung ist u. a. auf die steuerbefreite i. g. Lieferung und auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes hinzuweisen.

 

Rz. 97

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hat der Rechnungsaussteller für die Besteuerung nach dem Geldflussprinzip (vgl. Rz. 43 ff.) optiert, ist in der Rechnung der diesbezügliche Hinweis aufzunehmen.

 

Rz. 98

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auf Anzahlungen entsteht eine Umsatzsteuerschuld bei der Bezahlung (oder Gutschrift auf dem Bankkonto), sofern sie mit einem steuerpflichtigen Umsatz verbunden ist. Die Vorsteuer kann vom Empfänger gleichzeitig in Abzug gebracht werden. Eine Rechnung über eine Anzahlung ist gesondert zu kennzeichnen, ansonsten gelten die allgemeinen Inhaltsanforderungen. In der Endrechnung ist es zweckmäßig, die Anzahlung und die darauf entfallende Steuer auszuweisen und vom Endbetrag offen abzuziehen. Auf Anzahlungsrechnungen betreffend Dienstleistungen unter Anwendung des inländischen reverse charge gelten abweichende Regelungen.

 

Rz. 99

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Ausstellung von Rechnungen (Gutschriften i. S. d. MwStSystRL) können von ungarischen Kunden oder von Dritten, die Steuersubjekte sind, vom Leistungserbringer übernommen werden, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wird. In diesem Fall haften der Rechnungsaussteller und das zur Rechnungsausstellung verpflichtete Steuersubjekt gemeinsam für die Steuerverpflichtungen.

 

Rz. 100

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Elektronische Rechnungen sind gem. uUStG in Ungarn zugelassen. Demnach kann eine elektronische Rechnung mit qualifizierter elektronischer Unterschrift versehen oder mit elektronischem Datentausch im sogenannten EDI-System erstellt werden. Die Verwendung von elektronischen Rechnungen muss zunächst von dem Rechnungsempfänger akzeptiert werden, wobei im Fall des Datenaustausches im EDI-System auch eine schriftliche Vereinbarung benötigt wird. Die weiteren gesetzlichen Anforderungen sind in ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF Kommentierung: Entwurf des BMF zur E-Rechnung ab 2025
E-Rechnung (1)
Bild: momius - stock.adobe.com

Die Finanzverwaltung hat den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung dargestellt werden.


Wachstumschancengesetz: Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
E-Rechnung (1)
Bild: momius - stock.adobe.com

Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) enthalten. Das BMF hat am 15.10.2024 ein Einführungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Seit dem 19.11.2024 gibt es außerdem einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ). Wir geben einen Überblick über die neuen Regelungen.


BMF: Einführungsschreiben zur neuen E-Rechnung ab 2025
E-Rechnung (3)
Bild: Haufe Online Redaktion

Zum 1.1.2025 kommt die verpflichtende E-Rechnung für Leistungen zwischen zwei Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen). Nachdem die Finanzverwaltung schon im Juni 2024 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgestellt hatte, ist jetzt das endgültige Einführungsschreiben veröffentlicht worden.


Rechnungen richtig fakturieren: Rechnungen erstellen in Sonderfällen
Ertrag Rechnung
Bild: INGO HOFFMANN

Bestimmte Geschäfte unterliegen Sondervorschriften, die bei der Erstellung von Rechnungen beachtet werden müssen. Doch Vorsicht: Um von Steuervorteilen zu profitieren, müssen zahlreiche Nachweispflichten erfüllt werden. Nachfolgend informieren wir Sie mit einer Auswahl der wichtigsten Sonderfälle. 


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren