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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.3 Steuererklärungen (§§ 16ff. dUStG)

Anja Novak
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Rz. 79

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Mehrwertsteuer-Erklärung ist bis zum letzten Arbeitstag des Folgemonats für den laufenden Monat elektronisch einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine eventuell angefallene Mehrwertsteuer-Schuld (Saldo aus Mehrwertsteuer-Pflicht und Mehrwertsteuer-Anspruch) an das Finanzamt zu überweisen. Erbringt der Steuerpflichtige allerdings i. g. Lieferungen von Waren und/oder Leistungen, für die die Steuerschuld auf einen EU-Empfänger übergeht, ist die Mehrwertsteuer-Erklärung bereits bis zum 20. Tag im Monat für den Vormonat einzureichen. Einen Mehrwertsteuer-Überhang überweist das Finanzamt in 21 Tagen nach Abgabe der Erklärung auf das Konto des Steuerpflichtigen. Eventuelle Korrekturen (später erhaltene Rechnungen, Gutschriften etc.) werden in der laufenden Monatserklärung rückwirkend geltend gemacht. Es besteht keine Jahreserklärung. Rechnungen, die nicht in der vorgesehenen Mehrwertsteuer-Erklärung (als die Mehrwertsteuer-Pflicht entstand) berücksichtigt wurden, können in der laufenden Erklärung mitberücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in einem solchen Falle Zinsen i. H. v. 3 % p. a. zu berechnen und mit der Erklärung zu entrichten sind. Vorsteuern können spätestens bis Dezember des Folgejahres geltend gemacht werden (siehe Rz. 29). Der Steuerpflichtige hat bis zum 20. Tag des Monats (z. B. bis zum 20. 03. für Februar), wenn er im Vormonat i. g. Warenlieferungen und/oder Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf einen EU-Unternehmer ausgeführt hat, beim Finanzamt die Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch abzugeben.

 

Rz. 80

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Slowenien können falsch gemeldete Mehrwertsteuer-Erklärungen vergangener Mehrwertsteuer-Perioden über eine sog. Selbstanzeige korrigiert werden. Dieses Verfahren ist möglich, bis das Finanzamt mit dem Betriebsprüfungsverfahren o. Ä. beginnt. Mit einer solchen Selbstanzeige vermeidet der Steuerpflichtige etwaige Strafen für Steuerdelikte. Eine mögliche Strafverfolgung ist mit einer Selbstanzeige jedoch nicht automatisch ausgeschlossen. Die Strafverfolgung könnte theoretisch trotzdem eingeleitet werden. Beachten Sie auch, dass die allgemeine Verjährungsfrist 5 Jahre ab dem Datum beträgt, an dem die Steuer erklärt oder abgeführt hätte werden sollen. Dies ist daher auch der Zeitraum, in dem das Finanzamt die Steuererklärungen eines bestimmten Steuerpflichtigen betrieblich prüfen kann.

 

Rz. 81

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Falle der Ausübung von Lieferungen und Leistungen, die dem nationalen Reverse Charge gem. Art. 76a MwStG unterliegen (z. B. Bauleistungen), muss der Lieferer bzw. Leistende neben der Mehrwertsteuer-Erklärung noch einen Sonderbericht (Formular "PD-O") abgeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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