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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.3 Rechnungsstellung in Fremdwährung

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 90

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Werden Rechnungen in einer Fremdwährung gestellt, z. B. in Euro, muss zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag in GBP umgerechnet werden. Der Besteuerungszeitpunkt ist für die Bestimmung des korrekten Umrechnungskurses maßgebend. Es bestehen die folgenden drei Optionen, Fremdwährungen in GBP umzurechnen, vgl. VATA 1994, Schedule 6, Paragraph 11: Wenn ein Fremdwährungsbetrag in GBP umgerechnet werden muss, muss grundsätzlich ein britischer Tageskurs verwendet werden. Dieser kann bspw. britischen Tageszeitungen entnommen werden. Alternativ können die von HMRC für Zollzwecke veröffentlichten monatlichen Umrechnungskurse verwendet werden. Diese können für alle Lieferungen bzw. Leistungen oder für alle Lieferungen bzw. Leistungen einer bestimmten Art verwendet werden. HMRC muss nicht im Voraus benachrichtigt werden, wenn deren monatliche Umrechnungskurse verwendet werden. Wenn diese Methode verwendet wird, kann sie aber nicht mehr ohne vorherige Zustimmung von HMRC durch die Verwendung anderer Umrechnungskurse ersetzt werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Verwendung anderer Umrechnungskurse bzw. Umrechnungsmethoden, bspw. Umrechnungskurse der europäischen Zentralbank, bei HMRC zu beantragen. HMRC wird prüfen,

  • ob die vorgeschlagene Methode den britischen Währungsmarkt berücksichtigt,
  • ob sie objektiv überprüfbar ist und
  • ob die Häufigkeit, mit der sie aktualisiert wird, genügt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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