Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Robert C. Prätzler
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 47

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem rumänischen Recht gibt es für kleine Unternehmen die Möglichkeit, auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern (vgl. Art. 282 Steuergesetz). Es gilt eine Umsatzgrenze von 4,5 Mio. RON bezogen auf das Vorjahr. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist die Steuerbehörde zu informieren. Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten endet dann nach Ablauf eines weiteren Steuermeldezeitraums.

Der Vorsteuerabzug wird in diesem System ebenfalls erst auf Zahlungsbasis gewährt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    659
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    524
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    389
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    308
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    299
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    278
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    274
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    270
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    268
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    220
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    208
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    200
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    192
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    191
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    191
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    175
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    174
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
lächelnder mann im büro mit kollegen im hintergrund
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem die Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025 durch das JStG 2024 national reformiert und erstmals eine EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt wurde, hat die Finanzverwaltung in einem umfassenden Schreiben zu den Neuregelungen Stellung bezogen und den UStAE entsprechend angepasst und ergänzt.


Ist-Besteuerung: Umsatzgrenze und berechtigte Unternehmer
Roter Stift setzt Häkchen an Betrag
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Antrag auf Wechsel zur Ist-Besteuerung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 600.000 EUR (nach dem Wachtumschancengesetz geplante Erhöhung auf 800.00 EUR) nicht überschritten hat und ist weder Form noch fristgebunden. Lesen Sie, welche Unternehmer diesen Antrag stellen dürfen.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren