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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 10.1 Allgemeines (§§ 26ff. MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 78

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein Steuerzahler, der eine steuerpflichtige Leistung oder eine echt steuerbefreite Leistung erbringt, ist verpflichtet, an einen Steuerpflichtigen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft einen Steuerbeleg auf Papier oder als elektronischen Beleg auszustellen. Der Steuerbeleg ist spätestens binnen 15 Tagen nach Erbringung der Leistung bzw. nach Zahlungseingang, sofern dieser zuerst erfolgte, auszustellen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können auch Sammelbelege über mehrere Leistungen erstellt werden.

 

Rz. 79

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein ordnungsgemäßer Steuerbeleg dient auch dazu, dem Leistungsempfänger einen einwandfreien Zugang zum Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der gewöhnliche Steuerbeleg, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss im Normalfall folgende Angaben enthalten:

  • Handelsfirma oder Vor- und Nachname, Sitz und die USt-IdNr. des Leistungserbringers,
  • Handelsfirma oder Vor- und Nachname, Sitz und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
  • Registriernummer des Beleges,
  • Umfang und Gegenstand der Leistung,
  • Ausstellungsdatum des Beleges,
  • Datum der Erbringung der Leistung oder Datum des Zahlungseingangs, je nachdem was früher eintritt, falls sich dieses Datum vom Datum der Belegerstellung unterscheidet,
  • Einheitspreis ohne Steuer und etwaige Preisnachlässe, sofern diese nicht im Einheitspreis enthalten sind,
  • Steuerbemessungsgrundlage (getrennt nach Regel- und ermäßigtem Steuersatz),
  • Steuersatz (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) oder die Mitteilung, dass es sich um eine von der Steuer befreite Leistung handelt mit dem Hinweis auf die einschlägige Bestimmung des MWStG, der Europäischen Gemeinschaft oder eine ähnliche Angabe,
  • Steuerbetrag in tschechischen Kronen.
 

Rz. 80

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Beleg kann auch in einer anderen Sprache als Tschechisch verfasst werden. Auf Aufforderung der Finanzverwaltung ist dann allerdings eine tschechische Übersetzung vorzulegen. Die Fakturierungswährung kann eine andere Währung als die Tschechische Krone sein; der Steuerbetrag ist aber in Tschechischen Kronen auszuweisen. Der bei der Umrechnung zu verwendende Wechselkurs ist, der von der Tschechischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank für den Tag der steuerbaren Leistung veröffentlichte Kurs. Diese Kurse werden veröffentlicht auf der Webseite der Nationalbank: www.cnb.cz.

 

Rz. 81

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei einem Steuerbeleg sind Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Erstellung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist etwa durch geeignete Kontrollmechanismen, die den Steuerbeleg zuverlässig mit der steuerbaren Leistung verknüpfen, sicherzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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