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WEG-Vorschriften, unabdingbare / 2 Weitere unabdingbare WEG-Vorschriften nach herrschender Meinung

Alexander C. Blankenstein, Bettina Münstermann-Schlichtmann
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2.1 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 2 WEG)

Die Eigentümer können gemäß § 3 WEG und § 5 Abs. 1 WEG vereinbaren, welche Bestandteile des Gebäudes zum Sondereigentum gehören. Die Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Gegenstand des Sondereigentums wird jedoch durch § 5 Abs. 2 WEG beschränkt. Danach können z. B. solche Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein. Demnach sind insbesondere Fenster und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum und können auch nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden.[1]

[1] BGH, Urteil v. 22.11.2013, V ZR 46/13, ZWE 2014 S. 125; siehe außerdem ausführlich: Sondereigentum.

2.2 Unselbstständigkeit des Sondereigentums (§ 6 WEG)

Es ist nicht möglich, Sondereigentum ohne den Miteigentumsanteil am Grundstück zu erwerben. Gleichermaßen ist es nicht möglich, das Sondereigentum allein ohne Miteigentumsanteil zu veräußern, zu belasten, zu pfänden oder zu verpfänden. Entsprechendes kann auch nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt werden.[1]

[1] OLG München, Beschluss v. 6.7.2010, 34 Wx 43/10, NZM 2010 S. 749.

2.3 Teilhaftung der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 4 WEG)

Die Wohnungseigentümer können nicht zulasten potenzieller Gläubiger ihre in § 9a Abs. 4 WEG angeordnete und auf ihren Miteigentumsanteil beschränkte Außenhaftung beschränken.

2.4 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft (§ 11 WEG)

Ein Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft verlangen. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

2.5 Wichtiger Grund zur Versagung der Veräußerungszustimmung (§ 12 Abs. 2 WEG)

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Diese Zustimmung darf jedoch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG nur aus wichtigem Grund versagt werden. Und eben diese Voraussetz...

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