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WEG-Vorschriften, unabdingbare / 1.5 Abberufung des Verwalters (§ 26 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 WEG)

Alexander C. Blankenstein, Bettina Münstermann-Schlichtmann
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Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 konnte die Abberufung des Verwalters noch an das Vorliegen eines wichtigen Grunds geknüpft werden. Seit Inkrafttreten des WEMoG ist dies nicht mehr möglich. Die Wohnungseigentümer können sich also wesentlich leichter vom Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind, das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss, oder ein anderer Verwalter schlicht preiswerter ist. Der Verwalter kann also letztlich jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden.[1]

Von erheblicher Bedeutung ist insoweit, dass die durch das WEMoG geschaffene Neuregelung auch bereits vor Inkrafttreten begründete Bestellungsverhältnisse betrifft.

 
Praxis-Beispiel

Bestellung vom 1.1.2020 bis 31.12.2023

Der Verwalter wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 für 4 Jahre bis zum 31.12.2023 bestellt. Die Abberufung des Verwalters wurde entsprechend einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung im Bestellungsbeschluss auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt. Trotz dieser Regelung kann der Verwalter seit 1.12.2020 jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds abberufen werden. Die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hat mit Inkrafttreten des WEMoG ihre Geltung verloren. Eine Beschlusskompetenz zur Abweichung vom Gesetz besteht ohnehin nicht.

[1] Siehe ausführlich: Abberufung des Verwalters.

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