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WEG-Vorschriften, abdingbare

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Abdingbare Vorschriften des WEG sind solche, deren Regelungen durch Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden können. So sieht § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes abweichende Vereinbarungen treffen können, soweit nicht etwas anderes im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die Wohnungseigentümer haben danach grundsätzlich das Recht, ihr Verhältnis untereinander durch Vereinbarung abweichend vom Gesetz zu regeln. Sie haben hierbei die Beschränkungen, die sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und den allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben (s. "WEG-Vorschriften, unabdingbare"), zu beachten. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen dürfen ferner den unentziehbaren Kernbereich des Wohnungseigentums nicht beschränken.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Wohnungseigentümer können gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

1 Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 WEG)

Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen von den Eigentümern zu tragen. Teilungserklärungen sehen hiervon abweichend häufig vor, dass die Kosten teilweise nach der Wohnfläche, teilweise nach Verbrauch, teilweise nach Köpfen umzulegen sind. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern auch eine entsprechende Beschlusskompetenz.[1]

[1]

S. "Kostenverteilung".

2 Bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 1 WEG)

Nach § 20 Abs. 1 WEG ist bei baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums ein genehmigender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Auch diese Vorschrift ist abdingbar. Die Wohnungseigentümer können die Beschlussanforderungen daher auch erhöhen. Die Genehmigung von baulichen Veränderungen kann auch nur...

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