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WEG-Streitigkeit: Schlichtungsverfahren erforderlich? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, der gegen einen anderen Wohnungseigentümer klagen will, zuvor ein Schlichtungsverfahren führen muss.

Zwingendes Schlichtungsverfahren

Durch Landesgesetz kann gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO u. a. bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, Streitigkeiten über Ansprüche nach § 906 BGB (= eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber) einvernehmlich beizulegen. Gibt es diesen Zwang, so kann man fragen, ob das auch für Wohnungseigentümer gilt. Das LG meint ja.

Das Gegenteil dürfte aber richtig sein. Denn die Wohnungseigentümer können den Inhalt ihres Eigentums nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG vereinbaren und nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Das können Nachbarn gerade nicht. Ob eine Einwirkung zu dulden ist, richtet sich im Übrigen unter Wohnungseigentümern (auch) nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG. Auf diesen blickt § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO aber wohl nicht.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Streiten die Wohnungseigentümer, wer wann wo und wie viel rauchen darf, kann und sollte nach § 19 Abs. 1 WEG beschlossen werden, was gilt.

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