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WEG-Streitigkeit: Rechtsschutzbedürfnis / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das LG verneint die Frage! Der Zulässigkeit stehe zwar nicht entgegen, dass K das Wohnungseigentum während des Berufungsverfahrens veräußert habe, da das Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Laufe des Rechtsstreits nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht zum Verlust der Klagebefugnis der Klagepartei führe, sondern zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft, soweit die Klagepartei nicht ausnahmsweise kein rechtliches Interesse mehr habe. Dies sei nicht der Fall.

Jedoch fehle es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antrag sei auf eine Rechtsfrage gerichtet. Das Recht zur Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Brunnens ergebe sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG. Die Parteien stritten darüber, ob das Recht des K durch eine Vereinbarung ausgeschlossen worden sei. Diese Rechtsfrage könne nicht durch einen Beschluss beantwortet werden. Der Klageantrag könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Beschluss gefasst werden solle, mit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet werde, die Wohnungseigentümer X zur Einräumung des Mitbesitzes aufzufordern und gegebenenfalls hierauf zu verklagen. Denn der Wortlaut der Klage sei auf den unmittelbaren Eintritt eines Gebrauchsrechts gerichtet. Auch eine Umdeutung des Klageantrags sei nicht möglich, da eine solche gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstieße.

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