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WEG-Streitigkeit: Prozessführungsbefugnis

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann sich gegen den Einbau eines digitalen Türspions mit Kamerafunktion in eine Wohnungseingangstür wenden, wenn er dadurch sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht als verletzt ansieht.

2 Normenkette

§ 50 ZPO; § 20 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen Wohnungseigentümer B wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auf Unterlassung. K nimmt daran Anstoß, dass B einen digitalen Türspion mit Kamerafunktion in eine Wohnungseingangstür eingebaut hat und ihn dadurch sehen und sein Bild ggf. aufzeichnen kann. Fraglich ist, ob K prozessführungsbefugt und die Klage begründet ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, K sei prozessführungsbefugt! Soweit das gemeinschaftliche Eigentum betroffen sei, habe materiell-rechtlich jeder Wohnungseigentümer einen eigenen individuellen sachenrechtlichen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9a Abs. 2 WEG weise – wie von der Klage berücksichtigt – die Ausübung dieser Ansprüche indes der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Einem Wohnungseigentümer bleibe es aber unbenommen, aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: Allgemeines Persönlichkeitsrecht; zu denken wäre auch an das Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung) gegen den Störer im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorzugehen.

Die Klage sei auch begründet. K sei in einem absoluten Recht verletzt, auf das § 1004 Abs. 1 BGB anwendbar sei. Das Anbringen einer Videokamera, welche die Geschehnisse auf Gemeinschaftsflächen aufzeichne, oder einer Attrappe, die den Eindruck erwecke, dies zu tun, könne die betroffenen Nachbarn in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen sei nach der (überwiegend zu Mietsachen ergangenen, auf das Woh...

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