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WEG-Streitigkeit: Kosten

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Begehrt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft durch Beschlussersetzungsklage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG), können auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dem klagenden Wohnungseigentümer die Prozesskosten nicht nach § 93 ZPO auferlegt werden, da er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein Rechtsschutzziel nur durch eine Klage erreichen kann.

2 Normenkette

§§ 24 Abs. 3, 44 WEG; § 93 ZPO

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können sich nicht auf die Durchführung einer Versammlung einigen. Wohnungseigentümer 1 verklagt daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf eine Ermächtigung nach § 24 Abs. 3 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erkennt diesen Anspruch an. Die Parteien streiten um die Kosten des Verfahrens. Das AG legt die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf. Es meint, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Wohnungseigentümer 1 habe nicht davon ausgehen dürfen, ohne die Klage zu seinem Recht auf Einberufung einer Versammlung zu gelangen. Vielmehr habe für Wohnungseigentümer 1 kein anderer Weg als der Klageweg bestanden, um zu dem gewünschten Ziel der Durchführung einer Versammlung zu gelangen. Zur Einberufung einer Versammlung in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft sei, wenn wie hier ein Verwaltungsbeiratsvorsitzender fehle, nur ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer befugt (§ 24 Abs. 3 WEG). Einen Beschluss, der den Wohnungseigentümer 1 zur Einberufung ermächtigt habe, hätten die Wohnungseigentümer nicht gefasst. Um daher eine Versammlung einberufen zu kön...

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